1.1 Definitionen:
Lieferant: Klepper & Klepper B.V. mit Sitz in der Voltastraat 43 (1446 VB) in Purmerend und eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 67395295.
Kunde: die (juristische) Person, an die der Lieferant ein Angebot gerichtet hat oder mit der der Lieferant einen Vertrag geschlossen hat.
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.
2.2 Wenn nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen wird, haben diese Bedingungen Vorrang vor allen anderen Bedingungen, die der Kunde anwenden möchte.
2.3 Die Bedingungen gelten auch für nachfolgende Bestellungen, falls die Bedingungen für eine frühere Bestellung gegolten haben.
2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang weiter. Der Abnehmer und der Lieferant werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei der Zweck und der Tenor der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.
2.5 Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss die Auslegung im Sinne dieser Bestimmungen erfolgen.
2.6 Wenn der Lieferant nicht immer die strikte Einhaltung einer Bestimmung verlangt, bedeutet dies nicht, dass der Lieferant das Recht verliert, die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen in anderen Fällen zu verlangen.
3. Angebote/Vertragsabschluss
3.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge und sonstigen Erklärungen des Lieferanten sind freibleibend, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich und schriftlich etwas anderes erklärt.
3.2 Das Angebot des Lieferanten an die Gegenpartei ist 3 Monate ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf der 3-Monats-Frist erlischt das Angebot automatisch.
3.3 Erteilt die Gegenpartei eine Bestellung, kommt der Vertrag erst dadurch zustande, dass der Lieferant diese schriftlich annimmt oder eine Auftragsbestätigung auf elektronischem Wege versendet oder mit der Ausführung deutlich beginnt.
3.4 Muster, Modelle, Beschreibungen, Abbildungen und Veröffentlichungen gelten als Beschaffenheitsangabe der zu liefernden Ware. Etwaige Abweichungen geben der Gegenpartei nicht das Recht, die Annahme oder Bezahlung zu verweigern, es sei denn, die Abweichung ist so groß, dass sie der Gegenpartei vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
3.5 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote gebunden sein, wenn die Gegenpartei bei aller Angemessenheit und Fairness und nach gängiger gesellschaftlicher Auffassung hätte verstehen müssen, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält.
3.6 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, wobei für Inhalt und Umfang der Änderungen und die Auswirkungen auf den Preis die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgebend ist.
4. Preise
4.1 Der Lieferant fakturiert auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden und vom Lieferanten festgelegten Tarife.
4.2 Sofern vom Lieferanten nicht ausdrücklich anders bestätigt, verstehen sich alle genannten Preise stets zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
4. 4.3 Änderungen von Einkaufspreisen, Lohnkosten, Materialkosten, sozialen und staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Zöllen, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung stehen, berechtigen den Lieferanten zu einer Preisänderung mit der Maßgabe, dass die Gegenpartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn diese Erhöhungen mehr als 10 % der ursprünglichen Auftragssumme betragen.
. 5. Lieferung
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Falls die Gegenpartei eine andere Art der Lieferung wünscht, gehen diese zusätzlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei.
5.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekaufte Ware im Moment der Lieferung oder im Moment der Übergabe an sie abzunehmen. Die Gegenpartei ist ferner verpflichtet, für ausreichende Be- und Entlademöglichkeiten zu sorgen und eine möglichst kurze Wartezeit für die Lieferung zu gewährleisten. Wenn die Gegenpartei die Abnahme verweigert oder bei der Erteilung der für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nachlässig ist, haftet die Gegenpartei für alle zusätzlichen Kosten des Lieferanten.
5.3 Versand und Transport vom Lieferanten zur Gegenpartei erfolgen auf Kosten der Gegenpartei. Zum Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr der gelieferten Waren auf die Gegenpartei über.
6. Beanstandungen
6.1 Beanstandungen von Mängeln gegenüber dem Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.
a. Im Falle eines erkennbaren Mangels sofort bei Ablieferung der Ware. Im Falle eines nicht erkennbaren Mangels innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung des Mangels.
6.2 Die Reklamation muss in jedem Fall schriftlich an den Lieferanten erfolgen.
6.3 Erfolgt keine Reklamation innerhalb der Fristen des Artikels 6.1, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Ware in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
6.4 Ein Mangel gibt dem Abnehmer kein Recht auf Schadensersatz und/oder die Aussetzung seiner Verpflichtung.
7. Zahlung
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung per Nachnahme oder bei Bestellung über das Internet zu erfolgen.
7.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. 7.2 Sofern schriftlich von Artikel 7.1 abgewichen wird, hat die Zahlung grundsätzlich innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
7.3 Wählt der Kunde die Zahlung per Bankeinzug, ist er für eine ausreichende Deckung des Kontos verantwortlich.
7.4 Sollte der Kunde eine Rechnung nicht bezahlen, gehen alle außergerichtlichen Kosten, die zur Erwirkung der Zahlung entstehen, zu seinen Lasten. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden im Voraus auf 15% des Rechnungsbetrages mit einem Minimum von 300 € festgesetzt.
7.5 Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Abnehmers werden die Forderungen des Lieferanten sofort fällig.
7.6 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten eine Sicherheit für die vollständige Erfüllung des Vertrages zu leisten, bei deren Nichterfüllung alle Forderungen des Lieferanten sofort fällig werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt hat.
8.2 Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm gelieferten Waren zurückzunehmen, wenn der Abnehmer in Verzug ist, einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder sich im Konkursverfahren befindet.
8.3 Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu oder wollen sie Rechte daran begründen oder geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten hiervon zu unterrichten.
9. Haftung
9.1 Unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen haftet der Lieferant nicht für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ergeben.
9.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9. 1 ist die Haftung des Lieferanten stets auf den Nettorechnungswert der fehlerhaft oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen beschränkt.
9.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9.1 und 9.2 kann eine Haftung des Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen.
9.4 Die Haftung des Lieferanten ist auf den Nettorechnungswert der fehlerhaft oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen beschränkt. 10. Höhere Gewalt
10.1 Der Lieferant ist berechtigt, eine Verpflichtung auszusetzen, wenn er durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat oder die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.
10. 10.2 Lieferantenausfälle, Streiks und Arbeitsniederlegungen, Witterungsbedingungen, Diebstahl oder sonstiger Materialverlust sind in jedem Fall Umstände im Sinne von Artikel 10.1. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens. Aussetzung und Auflösung
11.1 Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
12. Gewährleistung
12.1 Eine Gewährleistung für die gelieferte Ware besteht nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für verderbliche Waren wird keine Garantie übernommen. Der Lieferant wird unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen in den Niederlanden produzieren.
13. Geistiges Eigentum
13.1 Die vom Lieferanten gelieferten Waren verletzen kein geistiges Eigentumsrecht oder Urheberrecht. Sollte jedoch rechtlich oder anderweitig festgestellt werden, dass eine vom Lieferanten gelieferte Sache die geistigen Eigentums- oder Urheberrechte eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und nach Rücksprache mit der Gegenpartei die betreffende Sache durch eine Sache ersetzen, die die vorgenannten Rechte nicht verletzt, oder ein Nutzungsrecht dafür erwerben oder die betreffende Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der üblichen Wertminderung zurücknehmen.
13.2. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Ersatz des Gegenstandes, der ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wenn er den Lieferanten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung hiervon schriftlich benachrichtigt hat.
13.3 Alle Rezepturen, alle Formen und alle Betriebsmittel, die zur Herstellung der gelieferten Waren erforderlich sind, bleiben Eigentum des Lieferanten, und der Lieferant hat das ausschließliche Urheberrecht insbesondere an der den gelieferten Waren zugrundeliegenden Rezeptur sowie an den vom Lieferanten verwendeten Marken und Handelsnamen. Die Gegenpartei wird nach besten Kräften dafür Sorge tragen, dass diese Rechte nicht durch ihre Mitarbeiter oder Dritte verletzt werden und wird dem Lieferanten Verletzungen dieser Rechte unverzüglich melden. Das Herstellungsverfahren, soweit es nicht patentierbar ist, unterliegt dem Urheberrecht des Lieferanten. Die Gegenpartei erkennt das ausschließliche Recht des Lieferanten an den verwendeten Produktionsmethoden und -verfahren an und wird dieses ausschließliche Recht des Lieferanten nach besten Kräften gegen Dritte durchsetzen und Verstöße unverzüglich dem Lieferanten melden.
14. Rückrufaktion
14.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, bei einer Rückrufaktion mitzuwirken, wenn es nach Ansicht des Lieferanten erforderlich ist, die von ihm an den Verbraucher gelieferten Waren zurückzurufen.
15. Haftungsausschluss
15.1 Die Gegenpartei erteilt dem Lieferanten die Erlaubnis, die von der Gegenpartei gelieferten Daten in einer Datei zu speichern.
15.2 Die Website des Lieferanten und alle Texte, Dokumente, Bilder und Töne, die darauf erscheinen, alles im weitesten Sinne, sind urheberrechtlich geschützt. Jede Weiterverbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten. Der Anbieter schließt die Haftung für jegliche Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden) aus, die sich aus der Nutzung seiner Website und deren Inhalten ergeben.
16. Verjährungsfrist
16.1 Alle Klagen der Gegenpartei gegen den Lieferanten verjähren 1 Jahr, nachdem die Gegenpartei die Klage erhoben hat.
17. Anwendbares Recht
17.1 Auf den zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
17.2 Etwaige Streitigkeiten werden von dem zuständigen Gericht am Ort der Niederlassung des Lieferanten entschieden, wobei der Lieferant jedoch stets die Möglichkeit hat, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Ort der Niederlassung des Abnehmers vorzulegen.